Prof. Dr. Alexander Lorz

Schule und Sicherheit

  • „In Deutschland hat die dritte Welle schon begonnen“, sagte RKI-Präsident Prof. Dr. Lothar Wieler kürzlich im Gespräch mit der UN-Journalistenvereinigung (ACANU) in Genf. „Ich bin sehr besorgt.“
  • Träger der dritten Welle ist die britische Mutante B.1.1.7 von SARS-CoV-2. Sie ist erheblich gefährlicher für Menschen als das Ausgangsvirus. Viele junge Menschen werden als Schwerkranke betroffen sein.
  • Gleichzeitig fehlt in Deutschland Impfstoff überall. Eine spezifische Therapie gegen CoVID-19 gibt es nicht.
  • Da macht der Hessische Kultusminister Hessens Schultüren auf. Eltern und Lehrer hätten ihn gebeten.
  • Lorz und die Kreise und kreisfreien Städte haben die Schulen in den letzten Monaten weder mit Abluftanlagen noch mit Luftreinigern ausgestattet. Weder wurden von ihm Konzepte für Pandemie-gerechten Schulbetrieb vorgelegt noch zusätzliche Lehrkräfte eingestellt. Das geht nicht gegen Minister Lorz persönlich. Er handelt wie die ganze Kultusministerkonferenz (KMK). Was macht ein Kultusminister eigentlich den ganzen Tag?
  • Man mag ihm ohnehin zugute halten, dass R. Alexander Lorz mit Naturwissenschaften und Medizin nichts zu tun hat. Vielleicht ist er schlecht beraten. Vielleicht ist er im Kultusministerium einfach der falsche Mann zur falschen Zeit am falschen Ort.

Kein Experiment mit Viertklässlern in Hessen

Die Schulpflicht für Viertklässler in Hessen wurde am Freitag vorläufig außer Kraft gesetzt. Das ging aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in Kassel hervor. Die Richter gaben dem Eilantrag einer Schülerin aus Frankfurt Recht, der sich gegen eine Landesverordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie richtete. Die Viertklässler würden im Vergleich zu Schülern, denen aus Gründen des Infektionsschutzes der Schulbesuch bis zum 3. Mai weiter untersagt werde, ohne hinreichenden Grund ungleich behandelt und somit in einem Grundrecht verletzt. Die Entscheidung gilt für Schüler der 4. Jahrgangsstufe der Grundschulen, von Sprachheilschulen und von Schulen mit den Förderschwerpunkten Sehen oder Hören. Der Beschluss ist unanfechtbar. (Aktenzeichen: 8 B 1097/20.N)