Verordnung zum Nachteil Erkrankter

  • Druckfrisch auf unserem Tisch liegt die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung - SchAusnahmV; BR-Drs. 347/21. Mit ihr werden "Genesene" und gemäß Empfehlung von STIKO und PEI vollständig gegen SARS-CoV-2 geimpfte Personen jenen Menschen gleichgestellt, die einen aktuellen, negativen Antigen-Schnelltest vorweisen können. Ihnen wird die Ausübung vieler Grundrechte nicht länger verwehrt.
  • Vergessen hat man die wichtigste Personengruppe: die "Geheilten". Nicht gleichgestellt werden nämlich Menschen, die nach eindeutiger Erkrankung an CoVID-19 und nach eindeutiger Ausheilung Antiköper gegen SARS-CoV-2 entwickelt haben. Sie dürfen ihre Grundrechte nur ausüben, wenn sie zusätzlich zumindest einmal geimpft sind.
  • Man wisse nicht, was die Antikörper der Geheilten wert seien, heißt es zur Begründung. Was Antikörper Geimpfter wert sind, die mal mit einem Vektor- und mal mit einem mRNA-Impfstoff geimpft wurden, das weiß man leider auch nicht. Gleiches gilt angesichts der Zweitimpfungen nach mehr als drei Wochen.
  • Egal: Wer geimpft wurde, ist Berechtigter erster Klasse. Wer einen PCR-Test überstanden hat, ist zweitklassig. Drittklassig dürfen sich alle fühlen, die regelmäßig in der Nase bohren. Wer krank war, spielt nicht mehr mit.
  • Man stelle sich vor, nach einem Hochhausbrand würden alle Gaffer und jene entschädigt, die etwas Rauch in die Nase bekommen hatten, die Brandopfer aber nicht.